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   BGH, 09.05.1957 - VII ZR 277/56   

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https://dejure.org/1957,7353
BGH, 09.05.1957 - VII ZR 277/56 (https://dejure.org/1957,7353)
BGH, Entscheidung vom 09.05.1957 - VII ZR 277/56 (https://dejure.org/1957,7353)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 1957 - VII ZR 277/56 (https://dejure.org/1957,7353)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 79/55

    Finanzierung eines Abzahlungsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 09.05.1957 - VII ZR 277/56
    Hierbei stützt es sich unter Anführung verschiedener Belegstellen auf die Grundsätze, die von der Rechtsprechung und im Schrifttum für ähnliche Freizeichnungsbestimmungen aufgestellt worden sind (vgl. neuerdings BGHZ 22, 90 [94 ff]).
  • BGH, 19.01.1951 - I ZR 53/50

    Güterfernverkehr. Haftungsbeschränkung

    Auszug aus BGH, 09.05.1957 - VII ZR 277/56
    Zwar mag es sich um sog. "typische" Bedingungen handeln, die als Vertragsinhalt für bereits geschlossene und künftige Verträge der Klägerin mit ihren Kunden in Betracht kamen (vgl. BGHZ 1, 83).
  • BGH, 17.02.1956 - I ZR 101/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.05.1957 - VII ZR 277/56
    Die Berufung des die vereinbarte Vergütung geltend machenden Unternehmers auf den vertraglichen Ausschluss der Aufrechnung begegnet von vornherein gewissen Bedenken, wenn es sich bei den Gegenforderungen des Bestellers um Ansprüche handelt, die aus einer schuldhaften Verletzung desselben Vertrags durch den Unternehmer erwachsen sind; der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil I ZR 101/54 vom 17. Februar 1956 (LM § 387 Nr. 20) den Standpunkt vertreten, dass dem Unternehmer in einem solchen Fall regelmässig die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht (weniger weitgehend RG JW 1934, 2762).
  • BGH, 09.03.1954 - I ZR 210/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.05.1957 - VII ZR 277/56
    Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH MDR 1954, 345).
  • RG, 23.11.1915 - II 269/15

    Nachbesserungsrecht des Verkäufers

    Auszug aus BGH, 09.05.1957 - VII ZR 277/56
    Eine Auslegung dahin, dass diese Ansprüche gegenüber einer im Gesetz nicht vorgesehenen, aber vertraglich zugesicherten Nachbesserungspflicht des Verkäufers nur zurücktreten und nicht schlechthin ausgeschlossen werden sollten, war daher ohne weiteres möglich (RGZ 87, 335).
  • RG, 20.11.1936 - VII 111/36

    Unter welchen Voraussetzungen unterliegt die Auslegung von

    Auszug aus BGH, 09.05.1957 - VII ZR 277/56
    Es ist aber nicht zu erkennen, dass sie auch ausserhalb des Bezirks des Berufungsgerichts Anwendung finden sollten und gefunden haben; dagegen spricht schon der Umstand, dass in Nr. 3 Abs. 3 München als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie als Gerichtsstand bezeichnet worden ist (vgl. RGZ 153, 62).
  • RG, 28.08.1936 - VII 56/36

    1. Zur Frage der Berechnung des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung beim

    Auszug aus BGH, 09.05.1957 - VII ZR 277/56
    Es meint aber unter Verweisung auf die Entscheidung RGZ 152, 111, dass jenes Verbot die Berücksichtigung der den Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche nicht hindere, weil es sich nicht um eine Aufrechnung im eigentlichen Sinne, sondern um eine Abrechnung handle.
  • BGH, 10.01.1974 - VII ZR 28/72

    Geschäftsbedingungen: Ausschluß von Schadensersatz und Rücktritt bei Fehlschlagen

    Irrig ist die Meinung des Berufungsgerichts, der - bei vertraglichem Ausschluß der Rechte aus den §§ 634, 635 BGB - im Fall einer verzögerten oder mißlungenen Nachbesserung in Betracht kommende Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nachbesserungspflicht (vgl. Urteile des Senats vom 9. Mai 1957 - VII ZR 277/56 - vom 18. Juni 1959 - VII ZR 181/58 - = LM Nr. 4 zu § 635 BGB; NJW 1963, 1148; vom 17. Oktober 1966 - VII ZR 164/64 - BGHZ 48, 264; 54, 236) leite sich aus den §§ 325, 326 BGB ab, so daß entsprechend auch ein Rücktrittsrecht anerkannt werden könne.

    Ein solcher Schadensersatzanspruch leitet sich vielmehr, abgesehen von dem Verzögerungsschaden wegen verspäteter Nachbesserung (§ 286 BGB), aus positiver Vertragsverletzung her (so ausdrücklich: Urteile vom 9. Mai 1957 - VII ZR 277/56 - und vom 18. Juni 1959 - VII ZR 181/58 - = LM Nr. 4 zu § 635 BGB, auf die in den nachfolgenden Urteilen verwiesen ist; vgl. auch BGH NJW 1970, 383, 384 (VIII. ZS)).

  • BGH, 18.09.1967 - VII ZR 52/65

    Pflicht zur Nachbesserung vor vollständiger Erfüllung der Zahlungspflicht

    (Vgl. die Entscheidungen des Senats VII ZR 277/56 vom 9. Mai 1957 und VII ZR 181/58 vom 18. Juni 1959 = LM Nr. 4 zu § 635 BGB).

    Damit hält der Senat an seiner Auffassung fest, die er bereits in seinen Urteilen VII ZR 277/56 vom 9. Mai 1957 (S. 19 ff) und VII ZR 181/58 vom 18. Juni 1959 (S. 15 ff) - insoweit in LM Nr. 4 zu § 635 BGB nicht abgedruckt - zu inhaltlich ähnlichen Klauseln Allgemeiner Lieferungsbedingungen, wie sie hier in B 3 und F 2 ALB niedergelegt sind, vertreten hat.

  • BGH, 22.11.1962 - VII ZR 264/61

    Aufrechnungstatut

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  • BGH, 18.06.1959 - VII ZR 181/58

    Rechtsmittel

    Einer Klausel in allgemeinen Vertragsbedingungen des Werkunternehmers, wonach der Besteller "unter Ausschluß weitergehender Ansprüche" auf den Nachbesserungsanspruch beschränkt wird, kommt daher eine praktische (haftungbeschränkende) Bedeutung nur dann zu, wenn man sie dahin auslegt, daß sie auch bei fehlgeschlagener Nachbesserung Ansprüche des Bestellers aus den §§ 634, 635 BGB ausschließen solle Denn die Auffassung, daß (trotz dieser Klausel in den Lieferungsbedingungen) der Besteller bei Fehlschlag der Nachbesserung uneingeschränkt die Ansprüche aus den §§ 634, 635 BGB geltend machen dürfe, nimmt dieser Klausel die praktische Bedeutung, macht sie inhaltsleer und geradezu sinnlos, weil es dann trotz der Klausel bei der ohnehin vom Gesetz getroffenen Regelung bleibt, daß der Besteller zunächst nur Nachbesserung fordern und erst bei Fehlschlag oder Nichterfüllung der Nachbesserung die weiteren Gewährleistungsansprüche erheben kann (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 1957 - VII ZR 277/56 -).

    Das würde im vorliegenden Fall eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wie der Senat dies - unter Heranziehung der besonderen Umstände des damaligen Falles - auch im Urteil vom 9. Mai 1957 (VII ZR 277/56) angenommen hat.

  • BGH, 24.01.1963 - VII ZR 100/61
    Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß der Besteller, dessen Gewährleistungsansprüche in allgemeinen Lieferbedingungen auf ein Nachbesserungsrecht beschränkt sind, gleichwohl Schadensersatz rerlangen kann, wenn sich die Nachbesserung als unmöglich erweist ("Fehlkonstruktion") oder wenn der Unternehmer die Nachbesserungspflicht schuldhaft verletzt (BGH LM Nr, 1 zu Allgo Bed" f"d. Verkauf v. Kfz sowie Nr" 4 zu § 635 BGB; ferner VII ZR 277/56 vom 9o Mai 1957).
  • BGH, 24.05.1962 - VII ZR 5/61

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Unternehmer auch dann, wenn die Gewährleistung auf eine Nachbeserungspflicht beschränkt ist, in der Regel Schadensersatz insoweit zu leisten, als er dieser Pflicht nicht nachkommt oder das Werk aus einem von ihm zu vertretenden Grunde nicht nachbesserungsfähig ist (u.a. Urt.d.Sen. LM § 635 BGB Nr. 4; Urt. v. 9. Mai 1957 VII ZR 277/56).
  • BGH, 17.09.1959 - VII ZR 60/58

    Rechtsmittel

    Im Einzelfall kann allerdings die Berufung auf derartige Klauseln in allgemeinen Lieferungsbedingungen gegen Treu und Glauben verstoßen und eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 9. Mai 1957 - VII ZR 277/56 - und vom 18. Juni 1959 - VII ZR 181/58 - entschieden hat.
  • BGH, 16.02.1959 - VII ZR 187/57

    Rechtsmittel

    Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Senat die Lieferungsbedingungen, in denen ein bestimmter Erfüllungsort und Gerichtsstand vorgesehen sind, frei auslegen kann (vgl. insoweit RGZ 153, 67; Urteil des Senats vom 9. Mai 1957 - VII ZR 277/56 -).
  • BGH, 27.11.1963 - VIII ZR 51/62
    Ein Anspruch auf Ersatz solcher Aufwendungen kann aus einer Verletzung der Beratungs- und Betreuungspflicht auch dann hergeleitet worden, wenn sie sich nicht aus der Verletzung einer nach dem Gesetz bestehenden Nachbesserungspflicht (vgl. dazu BGH Urt. v. 9. Mai 1957 - VII ZR 277/56 -) oder einer vertraglich übernommenen Nachbesserungspflicht ergeben.
  • BGH, 05.11.1962 - VII ZR 32/61

    Rechtsmittel

    Je nach Lage des einzelnen Falles kann allerdings die Berufung auf eine solche Klausel eine unzulässige Rechtsausübung darstellen (BGH VII ZR 277/56 vom 9. Mai 1957).
  • BGH, 14.06.1962 - VII ZR 247/60

    Rechtmäßigkeit der Beschränkung von Gewährleistungsansprüchen durch die Verkaufs-

  • BGH, 21.04.1966 - VII ZR 150/64

    Schadensersatz aus einem Werklieferungsvertrag über Laderahmenrohlinge -

  • BGH, 11.07.1957 - VII ZR 239/56

    Rechtsmittel

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